Die Mainzer Stellplatzsatzung regelt, wie viele Parkplätze ein Bauherr pro Wohnung zu errichten hat. Oder wie viel als Ablösesumme dafür zu zahlen sind. Im September 2020 wird sie »fortgeschrieben«.

Wer ein neues Gebäude im Mainzer Stadtgebiet errichtet, muss Stellplätze für diejenigen vorhalten, die entweder in dem Gebäude arbeiten, wohnen oder einkaufen. Wo das nicht möglich ist, muss eine Abgabe gezahlt werden. Diese ist zweckgebunden für öffentliche Parkeinrichtungen, für die Verbesserung des ÖPNV oder den Fahrradverkehr zu verwenden. Die entsprechenden Kosten führen zur Verteuerung von Bauvorhaben, tragen gleichzeitig dazu bei, den Parkdruck auf öffentlichen Straßen zu verringern.

Seit 2015 gilt, pro Wohnung ist ein Stellplatz vorzuweisen. Zuvor war die Anzahl der Stellplätze abhängig von der Wohnungsgröße. Bis 60 qm galt 1 Stellplatz, ab 60 qm waren es 1,5 Stellplätze, die entweder geschaffen oder aber per Stellplatzabgabe bezahlt werden mussten. Diese Anpassung der Stellplatzsatzung von 2015 basierte auf der Analyse der Verwaltung, dass manche Stellplätze nicht benutzt wurden. Der Trend auf ein eigenes Auto zu verzichten, stattdessen Car­sharing-Angebote in Anspruch zu nehmen, ÖPNV und/oder Zweirad zu fahren, nimmt auch in Mainz zu. Das gilt insbesondere für jüngeren Menschen,

Auf ein eigenes Auto verzichten

2020 steht eine weitere Anpassung der Stallplatzsatzung an. Sie soll erneut dem sich verändernden Mobilitätsverhalten Rechnung tragen und darauf einwirken, dass weitere Bewohner/-innen auf ein eigenes Auto verzichten. Als Nebeneffekt wird die Senkung der Baukosten erwartet. Der Maßnahmenkatalog ist ein Angebot an Bauherren, es besteht keine Pflicht, sie anzuwenden.

Als Bauherr muss künftig 10% weniger Stellplätze nachweisen, wer zwei der folgenden vier Maßnahmen umsetzt. Errichtung von Fahrradabstellplätzen, Vorhalten von privatem oder öffentlichem Carsharing, Nutzung von Zeitkarten im ÖPNV, öffentlich zugängliche Sharingsysteme für Fahrräder, Pedelecs und Lastenräder. Bauherren, die ein »qualifiziertes Mobilitätskonzept« vorlegen, können ihr Stellplatzangebot um 30 % verringern. Das betrifft z.B. Baugemeinschaften, die keine Autoabstellplätze brauchen, weil sie mit Carsharing, ÖPNV und Zweirädern auskommen. Die »Stellplatzklausel« richtet sich insbesondere an Unternehmen. Diese müssen künftig auch Parkplätze in mehr als 300 Meter fußläufiger Entfernung ausweisen können, wenn diese durch »innovative Mobilitätsangebote« wie z.B. ein Elektro-Shuttle dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/-innen zum Arbeitsplatz gelangen.

Entscheidung im Stadtrat

Die Fortschreibung der Stellplatzsatzung verantworten Verkehrsdezernentin Katrin Eder (Grüne) und Baudezernentin Marianne Grosse (SPD). Trotz mancher Unwägbarkeiten sind beide davon überzeugt, mit der neuen Stellplatzsatzung Mainz attraktiver und zukunftsfähig zu machen. Es gehe darum, bezahlbaren Wohn­raum zu fördern (durch Senkung der Baukosten) und moderne Mobilitätskonzepte zu »pushen« (durch Mobilitätsangebote, die den motorisierten Individualverkehr verringern helfen), um auf geänderte klimatische und ökologische Bedingungen zu reagieren.

Zu den Unwägbarkeiten ge­hören die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das künftige Mobilitätsverhalten (mögliche Zunahme des motorisierten Individualverkehrs), Missbrauch durch Bauherren, die Geld sparen wollen (indem sie Bausteine zur Stellplatzverringerung im Bauantrag nachweisen und nach der Fertigstellung der Gebäude z.B. doch keine Carsharing-Station errichten), mögliche Verlagerung des Parkdrucks in angrenzende (Wohn-)Gebiete.

Beschlossen werden soll die neue Stellplatzsatzung nach Beratungen im Bau- und Verkehrsausschuss am 23. September 2020 durch den Stadtrat. Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse und der Tatsache, dass zwei Dezernentinnen aus zwei Parteien (Grüne und SPD) die neue Satzung befürworten, ist damit zu rechnen, dass sie verabschiedet wird.

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