»Reich durch Erbschaft« oder »Deutsche vererben bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr«, so lauten immer wieder die Überschriften rund um das Thema Erbrecht. Doch was, wenn die Erbschaft einmal nicht aus einem schönen Einfamilienhaus nebst erfreulichem Bankdepot besteht, sondern ein Schuldenberg zu erwarten ist oder man schlicht nicht Erbe des Verstorbenen sein möchte?

In Deutschland gilt: Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über; § 1922 Abs. 1 BGB. Man spricht insoweit auch von einem »Vonselbsterwerb« oder dem Grundsatz der Universalsukzession.

Wer bestimmt die Erben?

Wer Erbe wird, bestimmen allein der Verstorbene (Erblasser) durch eigene Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) oder für den Fall des Fehlens einer individuellen Regelung das Gesetz, nicht jedoch die Hinterbliebenen. Hierbei macht es auch keinen Unterschied, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist, weshalb aufgrund der möglichen Haftung mit dem Eigenvermögen für die Nachlassschulden besondere Eile beim Informieren über die Zusammensetzung der Erbschaft geboten ist. Der Gesetzgeber setzt hierfür einen engen Zeitrahmen: Wird man als Erbe berufen und möchte gleichwohl nicht Erbe sein, muss die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Anfalls und des Grundes der Berufung aktiv durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Diese Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhielt.

Catharina Hempler - KPA Rechtsanwälte

Catharina Hempler (KPA Rechtsanwälte)

In der Praxis ist die 6-wöchige Regelausschlagungsfrist oft zu kurz, um sich ein umfassendes Bild vom Nachlass zu verschaffen. Ist zu befürchten, dass der Nachlass insgesamt überschuldet ist, ist die Ausschlagung der Erbschaft zwar der einfachste und sicherste Weg sich von einer drohenden Haftung mit dem eigenen Vermögen zu befreien. Gleichwohl existieren neben der Ausschlagung auch weitere juristische Instrumente, die eine Haftungsbeschränkung hinsichtlich des Eigenvermögens ermöglichen und hierbei die Erbenstellung erhalten. Daher sollte der Weg der Ausschlagung auch nicht voreilig gewählt werden. Es zeigt sich immer wieder, dass scheinbar überschuldete Nachlässe durchaus noch verborgene Werte enthalten können und umgekehrt die vorhandene Villa oder der Porsche noch keine Auskunft darüber geben, ob die Werte auch unbelastet und damit letztlich werthaltig sind. Dahingehenden Unsicherheiten kann der Erblasser vorgreifen, indem er seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten aufarbeitet und strukturiert, sodass er für seine Erben schneller einzuschätzen ist. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten.

 

 

 

 

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