Die Einhaltung des Datenschutzes in Krankenhäusern und die Auskunft gegenüber Angehörigen können in Einklang gebracht werden. Das Katholische Klinikum Mainz (KKM) zeigt wie.

Eine telefonische Auskunft, ob Patient X oder Y im KKM aufgenommen und versorgt wird, gibt es nicht:  „Wir können am Telefon keine Identitätsprüfung vornehmen“, begründet Susann Rohmer dieses Vorgehen.  Das bedeutet, die Angehörigen müssen persönlich vorbeikommen, sich ausweisen, dann erfahren sie, ob und wo ihre Familienmitglieder behandelt werden. Dass dies zu Härtefällen führt, ist der Leiterin des Patientenmanagements im KKM nicht nur klar, sie hat sie auch schon selbst erlebt. Aber: Die Verfügungshoheit über seine Daten hat der /die  Patient/-in. So lange er oder sie nicht klar formuliert hat, wer Auskunftsberechtigt ist, kann es keine Auskunft geben.

Eindeutig formuliert wird diese Berechtigung im Behandlungsvertrag, der zwischen Klinik und Patient/-in abgeschlossen wird. Hier bestimmen die Patienten/-innen, wer informiert werden kann/soll. Menschen, die in die Notaufnahme eingeliefert werden, sind meist nicht in der Lage einen solchen Behandlungsvertrag abzuschließen. Hier können Ärzte/-innen und Pflegepersonal auf der Basis des konkludenten (schlüssigen) Patientenwillens Angehörige informieren, sofern für sie ersichtlich ist, der/die Patient/-in ist damit einverstanden.

Bitte draußen bleiben

Leider kann es jederzeit eintreten. Die hochbetagte Mutter  muss zur Abklärung ihres konstant zu hohen Blutdrucks in die Klinik. Sie hat Angst, weiß, die Formalitäten werden sie überfordern und bittet die Kinder um Unterstützung. Die eilen in die Klinik und stehen vor verschlossenen Türen: Ob die Mutter in der Notaufnahme eingeliefert wurde, wie es ihr ergeht, erfahren die Kinder erst nachdem für die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal der Wille der Hochbetagten erkennbar ist. Das kann dauern.

In solchen Fällen kann eine Patientenverfügung helfen, in der die Personen benannt sind, die auf jeden Fall Auskunft erhalten sollen. Oder es wird eine eigene Verfügung nur mit den entsprechenden Kontaktdaten verfasst. Doch, wo soll diese Verfügung aufbewahrt werden? Lebt die Mutter alleine und muss vom Notarzt versorgt werden, wird der nicht nach Verfügungen suchen können. „Es kann nicht für alle Fälle Vorsorge getroffen werden“, weiß Susann Rohmer. Allerdings hat sie von Menschen gehört, die im Eingangsbereich ihrer Wohnung entsprechende große Zettel oder rote Ordner aufbewahren, in denen die Patientenverfügung nebst Kontaktdaten von Angehörigen deutlich sichtbar hinterlegt ist.

Datenschutz, Schweigepflicht und Beruferecht

Ist der persönliche Kontakt zwischen Klinikpersonal und Angehörigen hergestellt, können mit diesen Passwörter vereinbart werden, die auch eine telefonische Auskunft ermöglichen. „Wir müssen uns in jedem Fall zuerst persönlich davon überzeugen, dass die Person Auskunftsberechtigt ist“, stellt Rohmer klar.

Im Behandlungsvertrag bestimmen die Patienten/-innen auch, ob weitere Personen an der Pforte erfahren dürfen, ob und wo sie sich im Klinikum aufhalten. „Unsere IT ist so eingestellt, dass für jeden Patienten ein entsprechender Auskunfts-Button freigeschaltet werden muss.“ Über Patienten/-innen, die dem nicht zustimmen, gibt es keine Auskunft.

Susann Rohmer weist daraufhin, dass die Regelungen der Angehörigen-Auskunft nicht erst seit Einführung der DSGVO greifen. „Es galt schon immer, die ärztliche Schweigepflicht und das Beruferecht umzusetzen.“ Alle Mitarbeitenden im KKM – von der Verwaltung über pflegerische und medizinische Versorgung bis zur IT – unterzeichnen mit ihrem Arbeitsvertrag eine Schweigepflichts-Erklärung. Außerdem absolvieren sie eine Schulung für Datensicherheit und müssen eine entsprechende Prüfung bestehen. Auf diese Weise soll die Sicherheit der Daten von Patienten/-innen einheitlich und durchgängig gewährleistet werden.

SoS

 

Handlungssicherheit für Pflegepersonal und Ärzte/-innen