DER MAINZER hat in den letzten Monaten häufiger von Verkehrsvergehen berichtet, die nicht geahndet werden. Wie lässt sich feststellen, ob diese Tatsachen den Mainzer/-innen egal sind? Anhaltspunkte bietet das Anzeige-Verhalten.

Die Ausgangsfrage war, ob die Anzahl von Anzeigen bei Verkehrsvergehen zunimmt. Regen sich mehr Menschen darüber auf, dass andere die Regeln missachten, sie dadurch gefährden oder in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken? Wie funktioniert das eigentlich, eine Anzeige gegen »Verkehrssünder« aufzugeben? Die Mainzer Pressestelle widmet sich den MAINZER-Fragen.

Die Anzahl der Anzeigen von Privatpersonen nähmen zu, geht aus der Antwort hervor. Noch vor fünf bis sechs Jahren hatte das Verkehrsüberwachungsamt jährlich ungefähr 1.500-1.800 Anzeigen zu bearbeiten. 2016 gab es 2.181 Privatanzeigen, 2017 exakt 2.013 und im Jahr 2018 sind bis Anfang Oktober bereits 2.296 Anzeigen eingegangen. Die Verkehrsüberwachung werde von den Bürger/-innen zunehmend aufgefordert, mehr zu kontrollieren. Der Vorwurf, es handele sich um »Abzocke«, ist der langjährigen Beobachtung durch die Verwaltung zufolge, heute nahezu gänzlich verschwunden.

2016 haben die Mitarbeiter/-innen des Verkehrsüberwachungsamtes 138.801 Verwarnungen ausgestellt, 2017 sank die Zahl auf 122.329 um 2018 wieder anzusteigen: bis 1.10.18 waren es 113.150. Die Prognose für das gesamte Jahr 2018 lautete ca. 150.000.

Anzeige erstatten

Der Rückgang der Verwarnungen in 2017 ist auf den Fachkräftemangel zurückzuführen, mit dem auch die Verkehrsüberwachung der Stadt Mainz zu kämpfen hat. Aktuell sei jedoch absehbar, dass sich bis zum Jahresende die Personaldecke des Außendienstes wieder deutlich verbessert darstellt. Grundsätzlich, so die Pressestelle, könne jede Privatperson beim Verkehrsüberwachungsamt der Stadt Mainz eine Anzeige wegen illegal geparkter Fahrzeuge stellen, indem Sie folgende Angaben macht: Tattag, Tatzeit, Fahrzeugtyp und Fahrzeugfarbe, Amtliches Kennzeichen, Tatort, Tatvorwurf, sowie die persönlichen Angaben als Zeugin oder Zeuge mit genauer Anschrift.

Die Anzeige ist schriftlich einzureichen und mit Datum versehen zu unterschreiben. Um alle wesentlichen Angaben zu erfassen, stellt das Verkehrsüberwachungsamt einen Vordruck zur Verfügung, der jederzeit bei der Einsatzzentrale des Verkehrsüberwachungsamtes (Telefon 12-2181) angefragt werden kann. Die Anzeige wird auf der Grundlage der Angaben erfasst und von der Bußgeldstelle des Verkehrsüberwachungsamtes weiter bearbeitet. Diese verschickt eine schriftliche Verwarnung an die/den eingetragenen Halter/in, die/der anhand des Kennzeichens ermittelt wird.

Digitalfoto angebracht

Als Beweismittel empfiehlt es sich insofern ein Digitalfoto mitzuschicken, was viele Anzeigensteller/-innen mittlerweile machen, um Rückfragen, Ungereimtheiten oder Fehler zu vermeiden. Wenn die Betroffenen Einlassungen gegen die Verwarnung vortragen, werden diese überprüft, ggf. auch durch Rückfrage bei den Zeugen, d.h. bei denjenigen, die Anzeige erstattet haben. Sofern die Einlassungen die Einstellung des Verfahrens nicht rechtfertigen und die Verwarnung nicht durch Zahlung des Verwarnungsgeldes wirksam wird, wird ein Bußgeldbescheid erlassen und zugestellt. Gegen diesen können die Betroffenen dann form- und fristgerecht Einspruch einlegen. In diesem Fall werden die Unterlagen zunächst der Staatsanwaltschaft und von dort aus dem Amtsgericht überlassen und ggf. zur Hauptverhandlung gerichtlich terminiert. Zu diesem Gerichtstermin wird die Zeugin/der Zeuge geladen, um in öffentlicher Verhandlung auszusagen. Die Verwaltung ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens verantwortlich, die Zeugen für die inhaltlichen Angaben.

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