Das Medizinrecht ist eine relativ junge Sparte im komplexen deutschen Rechtssystem, die aber in letzter Zeit immer mehr an Bedeutung gewonnen hat.

 

Dies ist ein Grund dafür, dass die Bundesrechtsanwaltskammer im Jahr 2005 die Zusatzbezeichnung »Fachanwalt/Fachanwältin für Medizinrecht« geschaffen hat.

Alleine die Anforderungen an einen solchen Spezialisten würden mindestens eine Seite in diesem Magazin füllen. Sie reichen von der zivil- und strafrechtlichen Haftung bei medizinischen Behandlungen über die Rechte von Heilberufen bis hin zum Apotheken und Medizinproduktrecht.

Der Fachanwalt ist also Ansprechpartner bei Streitigkeiten innerhalb oder zwischen Mitgliedern dieser Berufsgruppen, beispielsweise bei Praxisübertragungen, aber auch dann, wenn ein Patient – ganz allgemein gesprochen – Ansprüche gegenüber einem behandelnden Arzt geltend machen möchte. Sprich: wenn es um »offensichtliche« oder vermutete Behandlungsfehler geht. Nur ein ausgewiesener Fachmann kann hier sagen, unter welchen Umständen eine Klage bzw. ein gerichtliches Nachspiel überhaupt sinnvoll sein kann.

Auch beim Thema »Patientenverfügung« (§ 1901a ff. BGB) ist die Rechtsmedizin gefragt. Seit die Regierung diese Möglichkeit im Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verankert hat, wird viel über das Thema diskutiert und dabei immer wieder neue Fragen aufgeworfen.

Natürlich kann auch der Hausarzt seine Patienten in medizinischen Fragen unterstützen und Antworten geben, aber bei juristischen Problemen ist die Hilfe eines spezialisierten Anwalts notwendig. Sie sollte rechtzeitig in Anspruch genommen werden.

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