Bei Rot über die Ampel fahren oder laufen, in der Fußgängerzone parken, als Seniorin auf dem Bürgersteig radeln: Wen interessieren heutzutage noch Verkehrsregeln?
DER MAINZER glaubt an das Gute im Menschen und geht davon aus, viele Menschen wissen schlicht nicht (mehr), wann welche Verkehrsregel greift. Um etwaige Unsicherheiten zu beseitigen, greifen wir einzelne Situationen heraus, die in Mainz und Rheinhessen durchaus üblich sind, halten sie fotografisch fest und fragen die Polizei, ob das erlaubt ist.
Parken im verkehrsberuhigten Bereich
Im vorliegenden Fall parkt ein Fahrzeug in der Mainzer Neustadt: Ohne Bewohnerparkausweis, ohne Parkschein, um 18 Uhr abends. Das Verkehrszeichen 325.1 weist diese Straße als verkehrsberuhigt aus. Es befindet sich am Anfang der Straße. Das Fahrzeug verengt sichtbar die Fahrbahn (siehe Foto oben).
»In verkehrsberuhigten Bereichen ist das Parken außerhalb von Markierungen verboten«, erklärt Rinaldo Roberto, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Mainz. Das Vergehen werde mit einer Verwarnung in Höhe von 10 € geahndet. Da es sich um ein parkendes, also »ruhendes« Fahrzeug handelt, ist die Mainzer Verkehrsüberwachung für die Kontrolle zuständig.
Schrittgeschwindigkeit
Verkehrsberuhigte Bereiche gibt es in der Neustadt einige. Die entsprechende Kennzeichnung (siehe das Verkehrszeichen 325.1 auf dem Foto rechts) wird allerdings häufig gar nicht wahrgenommen oder aber die Bedeutung ist unbekannt. 1980 wurde die Regelung in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen. Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs darf außerhalb von markierten Flächen nicht geparkt werden und es gilt Schrittgeschwindigkeit. Auch für Fahrradfahrer.
| SoS
Weiterführende Infos: www.wikipedia.org/wiki/verkehrsberuhigter_bereich