Aktuelles Heft
Sport - Nullfünfer
Stadionbau am Europakreisel:
Knackpunkt Allgemeinwohl
»Wie lange können die ungeklärten Grundstücksfragen den Stadionbau verzögern« und »kann die Verkaufsverweigerung einzelner Eigentümer das gesamte Bauprojekt gefährden« sind Fragen, die sich viele Fans des 1 FSV Mainz 05 stellen. DER MAINZER bat den Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Hans-J. Hasemann-Trutzel (Kanzlei Bette-Westenberger- Brink), um eine juristische Einschätzung.
Grundsätzlich habe die Stadt zahlreiche Möglichkeiten, sich durchzusetzen, so der Rechtsanwalt. Zunächst könne sie die Liegenschaften im
freihändigen Erwerb kaufen, meist komme es dabei zu Preisspiralen. Gingen die Eigentümer nicht auf die Höchstgebote ein, könne die Stadt weitere Maßnahmen ergreifen.
Erforderlich sei auf jeden Fall, einen Bebauungsplan aufzustellen, im Zweifel werde man das hier über einen Vorhabens- und Erschließungsplan lösen.
Dabei könne über das Plangebiet ein Umlegungsverfahren (ein streng förmliches Verfahren nach Maßgabe des Baugesetzbuches) durchgeführt werden,
um die Grundstückswerte natural an anderer Stelle zuzuweisen oder es komme zu einer »billigen Entschädigung, im wahrsten Sinne des Wortes.«
Derartige Verfahren seien außerordentlich langwierig, stellt Hasemann-Trutzel fest, der Gesetzgeber habe, um an einem solchen Verfahren unter Zeitdruck stehende Baumaßnahmen dennoch nicht scheitern zu lassen, die vorläufige Besitzeinweisung vorgesehen: »Liegt ein rechtmäßiger Bebauungsplan vor, kann die Umlegungsbehörde im Vorgriff auf den endgültigen Umlegungsplan die für den Stadionbau unbedingt erforderlichen Flächen bereits zuweisen, auf diesem Wege mithin den Alteigentümern das Eigentum entziehen. Das Gesetz sieht eine solche Maßnahme ausdrücklich vor«, erklärt der Mainzer Jurist und schränkt ein: »Allerdings ist der Umlegungsausschuss zur vorzeitigen Besitzeinweisung nur dann berechtigt, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert.« Nach Ansicht von Hasemann-Trutzel erscheint es fraglich, ob das Wohl der Allgemeinheit in diesem Falle die vorzeitige Besitzanweisung erfordert: »Hier steckt erhebliches Streitpotenzial drin, das zu einem langen Instanzenzug führen kann, denn scheitert die vorläufige Besitzeinweisung und die Stadt wäre auf ein Hauptsacheverfahren angewiesen, so muss von einer langen Verfahrensdauer ausgegangen werden.«
Rechtliche Möglichkeiten Einzelner gegen die vorläufige Besitzeinweisung gebe es bspw. durch Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht:
»Da in Rheinland-Pfalz die Verwaltungsgerichtsbarkeit bundesweit die kürzeste Verfahrensdauer aufweist, kann in einem Eilverfahren
dieser Art davon ausgegangen werden, dass die erste Instanz spätestens – und ich betone wirklich allerspätestens – nach etwa zehn Wochen
abgeschlossen ist. Auch das Beschwerdeverfahren zum Oberverwaltungsgericht wird nicht wesentlich länger dauern.«
Gebe es hinreichende Anhaltspunkte, warum der Bebauungsplan oder der Vorhabenserschließungsplan nicht rechtmäßig sein sollte,
könne zugleich ein Normenkontrollverfahren geführt werden, gibt Hasemann-Trutzel weiter zu bedenken: »Auch im Rahmen eines
Normenkontrollverfahrens kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen
wichtigen Gründen dringend geboten erscheint.«
Verwaltung kann beschleunigen
Aus Sicht des Fachjuristen bleibt festzuhalten: »Wenn die betroffenen Grundstückseigentümer nicht mitwirken, werden sich für den Stadionbau nachhaltige Verzögerungen ergeben. Alleine die hier kurz aufgezählten Verfahren sind mit einem erheblichen Zeitaufwand ausgestattet. Dabei gehe ich davon aus, dass die Stadt Mainz, die ja versucht, umsichtig zu handeln, die ein oder andere Maßnahme bereits im stillen Kämmerlein vorbereitet. Damit würde die Stadt für ein Umlegungsverfahren schon viel an Zeit gewinnen, so darf sie unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Erlass des Bebauungsplanes mit dem Umlegungsverfahren beginnen, sie könnte möglicherweise bereits jetzt schon im Stillen vorläufige Besitzeinweisungen vorbereiten und damit auf der Verwaltungsseite die Verfahren erheblich beschleunigen.« Realistisch sei laut Hasemann-Trutzel, dass nach Abschluss der Eilverfahren kaum noch ein Hauptsacheverfahren zu anderen und neueren Erkenntnissen führe: »Sind die Eilverfahren abgeschlossen, stünde mithin in dem für die Grundstückseigentümer ungünstigsten Fall fest, dass sie zumindest an dieser Stelle nicht mehr Grund- und Bodeneigentümer sind, dann kann noch immer – und dies über einen längeren Zeitraum – über die Höhe der Entschädigung gestritten werden, dann allerdings nicht mehr vor dem Verwaltungsgericht sondern dem Zivilgericht, der Kammer für Baulandsachen. Dort ist die Verfahrensdauer erheblich länger.« SoS
Zusammenfassung
Gesetzt der Fall, Einzelne wollen partout nicht verkaufen, kann die Stadt das in Gang setzen, was im Volksmund »Enteignung« genannt wird (auch wenn die »klassische Enteignung« ein noch komplizierteres Verfahren ist, im Ergebnis aber auf das gleiche hinausläuft wie die »Umlegung«). Knackpunkt dürfte dabei die Definition des Allgemeinwohls sein: Ist das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Bau eines Fußballstadions dem Wohl der Allgemeinheit dient, kann die vorzeitige Besitzeinweisung – durch ein Eilverfahren – scheitern und muss in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Kommt auch dieses Gericht zu der Ansicht, dem Wohl der Allgemeinheit dienen die äcker der Landwirte mehr als der Rasenplatz zum Kicken, besteht keine rechtliche Möglichkeit mehr die Bauern »zu enteignen« , d.h. der Bau ist nicht wie geplant umzusetzen, die bereits eingeleiten Arbeiten für die Aufstellung des Bebauungsplans etc. wären »umsonst«, hätten gleichwohl Kosten für die Steuerzahler verursacht und locker fünf Monate (zehn Wochen die erste Instanz, zehn Wochen die zweite Instanz) gedauert. Befindet dagegen das Gericht, der Stadionbau diene dem Allgemeinwohl, können die Grundstücke auch vor der endgültigen Klärung der Entschädigungszahlungen von der Stadt »eingezogen« werden und der Bau kann, nach Abschluss aller baurechtlichen Verfahren und Erteilung der Baugenehmigung beginnen. Bleibt zu hoffen, dass es der Verhandlungsgruppe gelingt, die Eigentümer zum Verkauf »zu überreden«.
Gesetzt der Fall, Einzelne wollen partout nicht verkaufen, kann die Stadt das in Gang setzen, was im Volksmund »Enteignung« genannt wird (auch wenn die »klassische Enteignung« ein noch komplizierteres Verfahren ist, im Ergebnis aber auf das gleiche hinausläuft wie die »Umlegung«). Knackpunkt dürfte dabei die Definition des Allgemeinwohls sein: Ist das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Bau eines Fußballstadions dem Wohl der Allgemeinheit dient, kann die vorzeitige Besitzeinweisung – durch ein Eilverfahren – scheitern und muss in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Kommt auch dieses Gericht zu der Ansicht, dem Wohl der Allgemeinheit dienen die äcker der Landwirte mehr als der Rasenplatz zum Kicken, besteht keine rechtliche Möglichkeit mehr die Bauern »zu enteignen« , d.h. der Bau ist nicht wie geplant umzusetzen, die bereits eingeleiten Arbeiten für die Aufstellung des Bebauungsplans etc. wären »umsonst«, hätten gleichwohl Kosten für die Steuerzahler verursacht und locker fünf Monate (zehn Wochen die erste Instanz, zehn Wochen die zweite Instanz) gedauert. Befindet dagegen das Gericht, der Stadionbau diene dem Allgemeinwohl, können die Grundstücke auch vor der endgültigen Klärung der Entschädigungszahlungen von der Stadt »eingezogen« werden und der Bau kann, nach Abschluss aller baurechtlichen Verfahren und Erteilung der Baugenehmigung beginnen. Bleibt zu hoffen, dass es der Verhandlungsgruppe gelingt, die Eigentümer zum Verkauf »zu überreden«.

