Ein gern verdrängtes Thema
Die vorweggenommene Erbfolge

Die Regelung der Nachfolge sowohl bezüglich Privat- als auch Betriebsvermögen ist zu Lebzeiten eine der wichtigsten
Entscheidungen um das eigene Vermögen für die Zukunft abzusichern und nach seiner eigenen Vorstellung an die kommende
Generation weiterzugeben.
Diese Übertragung geschieht häufig im Rahmen der vorweg genommenen Erbfolge. Dies bedeutet, dass der Empfänger
schon zu Lebzeiten des Erblassers etwas erhält, was er sonst später im Rahmen eines Erbganges erhalten würde.
Die Übertragung erfolgt aufgrund eines Übergabevertrages zwischen dem Erblasser und den von ihm bestimmten
Personen und ist gekennzeichnet durch die unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung des Vermögens.
Dies geschieht entweder durch eine reine Schenkung, durch eine Schenkung unter Auflage oder durch eine sog. gemischte
Schenkung. Neben den erbrechtlichen Auswirkungen wie z.B. Pflichtteilsanrechnung, Erbausgleichung und
Gleichstellungsklauseln sind auch die steuerrechtlichen Auswirkungen der vorweggenommenen Erbfolge zu beachten.
Ziele der erbschaft- und schenkungssteuerlichen Gestaltung sind die optimale Ausschöpfung der Freibeträge
im Zehn-Jahres-Turnus, die Verminderung der Bemessungsgrundlage durch Gegenleistungen sowie die mittelbare Schenkung,
die allerdings nach der letzten Erbschaftsteuerreform nur noch in geringerem Rahmen Anwendung findet.
Da weder die vorweggenommene Erbfolge noch die Erbfolge auf den Todesfall steuerlich unterschiedlich behandelt
werden sollen, gibt es hinsichtlich der steuerlichen Behandlung keine grundsätzlichen Unterschiede.
Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch darin, dass der Erbfall in der Regel unentgeltlich erfolgt,
während die vorweggenommene Erbfolge unentgeltlich oder teilentgeltlich erfolgen kann.
Auch die mehrfache Ausschöpfung der steuerlichen Freibeträge ist nur bei der vorweggenommenen Erbfolge möglich.
Steuerschuldner der Schenkungssteuer ist, wie bei der Erbschaftsteuer, der Empfänger des Vermögens.
Der Schenkungsteuer unterliegen die sog. freigebigen Zuwendungen (unentgeltlich ohne Gegenleistung),
die sog. gemischten Schenkungen, bei denen der Wert der Gegenleistung kleiner ist als der Wert der Schenkung.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es sowohl aus zivilrechtlichen als auch aus steuerrechtlichen Gründen
anzuraten ist, sich frühzeitig mit dem Thema der Übertragung des eigenen Vermögens zu befassen.
Zivilrechtlich besteht damit die Möglichkeit zu Lebzeiten frei und gezielt über das Vermögen und seine
zukünftige Verwendung zu bestimmen; steuerrechtlich besteht die Möglichkeit mit der angestrebten Verwendung
das optimale Erbschaft-, bzw. Schenkungssteuerergebnis zu erreichen.
Othmar Schmitt
Steuerberater