Kraftwerke Mainz-Wiesbaden
Wer bestellt bezahlt!
Das geplante Kohleheizkraftwerk
der KMW führt zu heftigen
Verwerfungen in der Kommunalpolitik.
Nachdem die Mainzer CDU
aus dem Befürworterkreis ausgestiegen
ist gibt es im Mainzer
Stadtrat neue Stimmverhältnisse
zu dieser Zukunftsfrage.
Mittlerweile kursieren die abenteuerlichsten
Gerüchte über das
Projekt Kohleheizkraftwerk - die
meisten dieser Gerüchte entbehren
jeglicher Grundlage. Damit
man wieder zu einer realistischen
Betrachtung kommt, möchte DER
MAINZER in einer Serie Fakten
darstellen, beginnend mit dem
Prozess der Entscheidungsfindung
im Aufsichtsrat der KMW sowie der
juristischen Frage, welche Rechte
und welche Pflichten der Aufsichtsrat
hat.
Aufsichtsrat der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden
Die Gesellschafter der KMW AG
sind zu je 50 Prozent die Stadtwerke
Mainz AG und die ESWEVersorgungs
AG. Dementsprechend
setzt sich der Aufsichtsrat
als kontrollierendes Gremium der
KMW aus Vertretern der Eigentümer
Stadtwerke Mainz und ESWE,
aus Arbeitnehmervertretern
und aus politischen Vertretern zusammen:
Dr. Helmut Müller (OB Wiesbaden,
CDU), Jens Beutel (OB
Mainz, SPD), Hans-Joachim
Heidecker (Arbeitnehmer), Dieter
Berndroth (Arbeitnehmer), Horst-
Wilhelm Berndroth (Arbeitnehmer),
Helmut Dewitz (Arbeitnehmer),
Hanns-Detlev Höhne (Vorstand
SWM), Dieter Horschler
(SPD-Stadtverordneter, Wiesbaden),
Werner Juling (THüGA),
Herbert Kloos (Arbeitnehmer), Dr.
Armin Korn (CDU-Stadtrat, Mainz),
Stephan Krome (Stadtwerke Mainz
AG), Bernhard Lorenz (CDU-Fraktionsvorsitzender,
Wiesbaden),
Helmut Petri (SPD, Betriebsratsvorsitzender),
Jürgen Rohn (Arbeitnehmer),
Thomas Scherer (Arbeitnehmer),
Marlies Stiehl (Arbeitnehmer),
Oliver Sucher (SPDFraktionsvorsitzender,
Mainz).
In den Sitzungen des KMWAufsichtsrats
wird der Bau eines
Kohleblocks erstmals im Dezember
2004 erwähnt: Im Bericht des Vorstands
kündigt Herr Dr. Sticksel
an, dass KMW aufgrund der ungünstigen
Situation am Gasmarkt
die Eckpunkte eines Kohleblocks
am Standort Ingelheimer Aue prüfen
wird.
Am 13. Juli 2005 gibt der Aufsichtsrat
ein Budget in Höhe von
500.000 Euro für das Projekt KHKW
(Kohleheizkraftwerk) frei und am 7.
April 2006 gibt der Aufsichtsrat
Mittel in Höhe von 4,5 Millionen
Euro frei. Am 3. Juli 2006 folgt die
»Grundsatzentscheidung des
Aufsichtsrats zum KHKW, am gleichen
Tag folgt der Beschluss der
Hauptversammlung. Am 14. Dezember
2006 findet die Podiumsdiskussion
im Mainzer Schloss statt.
Bis Dezember 2007 wird der KMWAufsichtsrat
in drei Sitzungen zum
»Projektstand« informiert, am 10.
Dezember 2007 fällt der Beschluss
für die Gründung einer KHKW-Projektgesellschaft.
Am 31. März 2008 nimmt Frau
Dr. Litzenburger (CDU) an der
Aufsichtsratssitzung teil, die sich
mit einem Sachstandsbericht zum
Thema KHKW und einem Sachstandsbericht
zum Thema Gaslieferangebote
beschäftigt.
Tatsache ist: der Vorstand wurde
vom Aufsichtsrat bevollmächtigt
das Kohleheizkraftwerk in Auftrag
zu geben. Diesen Auftrag
muss der Vorstand ausführen: das
Kohleheizkraftwerk wurde vertraglich
bestellt im Juli 2007, Ende
Februar 2008 bestätigte der KMWAufsichtsrat
die Bestellung, nachdem
der Bauausschuss des Mainzer
Stadtrats (mit den Stimmen der
CDU-Vertreter) zuvor sein endgültiges
Okay zu dem Projekt gegeben
hatte.
Aufgrund der aktuellen Debatte,
ob das bereits in Auftrag gegebene
Kohleheizkraftwerk gebaut
oder verhindert werden soll, stellt
sich die Frage, wer für die Konsequenzen
einer Auftragsstornierung
gerade stehen muss? Wird das
Kohleheizkraftwerk nicht gebaut,
entstehen Kosten von momentan
81 Millionen Euro (Stand: 1.5.2008).
Wer muss das bezahlen? Können
die Aufsichtratsmitglieder
für den
Schaden haftbar
gemacht werden?
Rechtsanwalt
Dr. Ulrich Brink,
in der Kanzlei
Bette, Westenberger, Brink (Mainz,
Erfurt, Leipzig, Berlin) stellt klar,
dass Aufsichtsratsmitglieder und
Vorstände einer Aktiengesellschaft
wie der KMW ausschließlich dem
Wohle des Unternehmens verpflichtet
sind und »weisungsfrei«
agieren: Politische Gremien wie
der Mainzer Stadtrat und die Wiesbadener
Stadtverordnetenversammlung
haben gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern,
auch gegenüber
den Vertretern ihrer eigenen
Partei im Aufsichtsrat keineWeisungsbefugnis.
Außerdem, erklärt der Fachanwalt
für Steuerrecht, können Vorstand
und Aufsichtsratsmitglieder,
wenn sie nicht dem Wohle des
Unternehmens gemäß entscheiden,
persönlich haftbar gemacht
werden für den entstehenden
Schaden. »Aufsichtsratsmitglieder
entscheiden zum Wohle der Kapitaleigner
und der Mitarbeiter; führen
ihre Entscheidungen zum Nachteil
des Unternehmens, gar zu einer
Insolvenz, können sie dafür persönlich
haftbar gemacht werden.«
Nach wie vor gelte der Rechtssatz:
Pacta sunt servanda (Verträge
muss man einhalten).
Allerdings, ergänzt Brink, dass
über Pflichtverletzungen von Vorstand
und Aufsichtsrat bei der
eventuellen Stornierung dieses
Auftrages (den er im Einzelnen
nicht kenne, deshalb auch nicht
wisse, ob er ein »Ausstiegszenario«
enthalte), nur spekuliert werden
könne. »Den Eigentümern in der
KMW-Hauptversammlung (Stadtwerke
Mainz AG und ESWE, Anm.
d.Red.) stünde es natürlich frei, eine
derartige Entscheidung zu genehmigen
– dann dürfte gegenüber
der Gesellschaft eine Schadensersatzpflicht
von Vorstand
und AR entfallen. Natürlich müsste
die Gesellschaft dann dem Auftragnehmer
Schadensersatz aus
dem Liefervertrag leisten. Ohne einen
Beschluss der Hauptversammlung
allerdings würden AR und
Vorstand gegen den Beschluss
zum Bau des KHKW verstoßen; damit
könnten sie eine persönliche
Haftung begründen.«
WHO


